#Strafrecht BT 3

BGH zur nötigungsgleichen Wirkung von List und Täuschung beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

Die Entscheidung des _4. Strafsenats_ des BGH befasst sich mit der interessanten Rechtsfrage, wie es sich im Rahmen des § 316a StGB auswirkt, wenn der oder die Täter den Angriff auf den Kraftfahrer bzw. (wie hier) die Kraftfahrerin mittels List und Täuschung verüben, etwa weil sie einen Verkehrsunfall provozieren, um dadurch das Fahrzeug zum Halten zu bringen und um die beabsichtigte räuberische Tat begehen zu können. Ein Angriff auf „Leib oder Leben“ steht in solchen Fällen – wie auch hier – in der Regel nicht in Frage, indes könnte ein solcher auf die „Entschlussfreiheit“ des Opfers gegeben sein.

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Überraschendes Urteil des AG Flensburg: Klimaschutz als rechtfertigender Notstand

Regelmäßig kommt es derzeit zu Straßenblockaden durch Klima-Aktivisten: Gemälde werden mit Kartoffelbrei und Ähnlichem beworfen oder es werden Unternehmen besetzt, wie zuletzt ein BMW-Werk, der Flughafen BER oder die Elbphilharmonie. Die Klimaaktivisten berufen sich dabei grundsätzlich auf die Dringlichkeit ihrer Anliegen.

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Vom echten Theologen zum falschen Arzt: BGH bestätigt Urteil des LG Traunstein

„Gott sei Dank sind Sie kein Priester geworden“: Nachdem das LG Traunstein den ehemaligen Priester zu einer hohen Haftstrafe verurteilt hatte, bestätigte der BGH nun die Entscheidung. Nachdem er die Kirche verlassen hatte, versuchte der Angeklagte sein Glück als Arzt – ohne Studium. Die Verurteilung wegen (unter anderem) Körperverletzung in mehr als 1.000 Fällen ist rechtskräftig.

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BGH zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch „Steinewerfer“

Die sog. Steinewerfer-Fälle beschäftigen die Strafgerichte schon seit geraumer Zeit, aber auch für die Prüfungsvorbereitung eignen sie sich gut. Die entsprechenden Sachverhalte führen nicht nur zu den Abgrenzungsfragen betreffend bedingten Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit bei den Tötungsdelikten, sondern lenken den Blick auch und vor allem auf die Straßenverkehrsdelikte in den §§ 315 ff. StGB.

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BGH zur Brandstiftung an einem Jagdhochsitz

Brandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend für eine Klausur oder Examensprüfung, weil sie die Möglichkeit bieten, einzelne Tatbestandsmerkmale lebensnah auszulegen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können dadurch zeigen, dass sie nicht nur erlerntes Wissen reproduzieren können, sondern unter Zuhilfenahme bekannter Auslegungs- und Argumentationsmethoden herleiten müssen, weswegen ein Sachverhalt bzw. konkrete tatsächlichen Umstände unter den Tatbestand einer Strafnorm zu subsumieren sind oder nicht – wie etwa in diesem Fall die „Hütte” i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

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