Menzelbilder-Fall
A. Sachverhalt Die Klägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 4. Juni 1914 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Durch Beschluss desselben Gerichts vom 22. Februar 1919 wurde diese Entmündigung in eine solche wegen Geistesschwäche umgewandelt. Im Frühjahr 1908 hatte die Klägerin der Pi...
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