BGH zur Gefahr beim Vorbeifahren an einem Müllabfuhrfahrzeug

BGH zur Gefahr beim Vorbeifahren an einem Müllabfuhrfahrzeug

Darf man darauf vertrauen, dass die Müllwerker schon nicht einfach auf die Straße laufen?

Normalerweise darf man im Straßenverkehr davon ausgehen, dass andere sich regelkonform verhalten und muss also nicht mit allem rechnen, was sonst vielleicht passieren könnte. Das gilt aber nicht ausnahmslos. In dieser Entscheidung hat der BGH die Ausnahmen zu dieser Regel herausgearbeitet.

A. Sachverhalt

Die Mitarbeiterin P eines Pflegedienstes K fuhr mit einem Pkw des Pflegedienstes an einer Müllabfuhr vorbei. Das Müllabfuhrfahrzeug kam aus der entgegengesetzten Richtung und stand mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf der Straße. P hielt aufgrund der Enge der Straße nur etwa einen halben Meter Abstand zum Müllfahrzeug und fuhr ca. 13 km/h schnell. Bei der Vorbeifahrt kollidierte der Pkw im hinteren Bereich des Müllabfuhrfahrzeugs mit einem Müllcontainer, den der Müllwerker M hinter dem Müllabfuhrfahrzeug über die Straße schob. Die Kollision führte zu einer Beschädigung des Pkw.

Der Pflegedienst K verlangt von dem Unternehmen B, bei dem der Müllwerker angestellt ist, Erstattung der Reparaturkosten für den Pkw.

Zu recht?

Bearbeitungsvermerk:

Eine genaue Haftungsquote muss nicht gebildet werden. Ausreichend ist es ggf., die hierfür maßgeblichen Umstände zu benennen.

B. Entscheidung

Zwischen K und B bestand zum Zeitpunkt des Unfallereignisses weder ein Vertrag noch ein sonstiges Schuldverhältnis. K könnte aber ein Schadensersatzanspruch gegen B aus § 7 StVG zustehen. Hierfür müsste es bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Sachbeschädigung gekommen sein und B müsste der Halter des schädigenden Kfzs sein. Außerdem darf nach § 7 II StVG keine höhere Gewalt vorgelegen haben.

I. Beschädigung

Mit der Beschädigung des Pkws kam es zu einem Sachschaden iSd § 7 I StVG.

II. Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs

Der Pkw der K müsste gemäß § 7 I StVG “bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” beschädigt worden sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden bereits dann “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (…).

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher jedenfalls dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Dabei ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (…).

Eine Verbindung mit dem “Betrieb” des Kraftfahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG hat der Senat beim stehenden Fahrzeug auch dann bejaht, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel – gegebenenfalls mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung – entladen wird. Der Halter haftet auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (…).

Nach diesen Grundsätzen ist der Pkw der K bei dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs des B beschädigt worden. Dieses ist zwar auch ein Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktion, der Unfall steht aber in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Müllabfuhrfahrzeugs als eine dem Transport von Müll dienende Maschine. Zur Erfüllung der Transportfunktion sind Mülltonnen zum Müllabfuhrfahrzeug zu bringen, dort zu entleeren und wieder zurückzustellen. Die Gefahr, die in diesem Zusammenhang von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist damit dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen.

Der Pkw der K ist also im Sinne des § 7 I StVG “bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” beschädigt worden.

III. Halter

B müsste zum Unfallzeitpunkt Halter des schädigenden Kfzs gewesen sein. Halter ist, wer das Kfz auf eigene Rechnung gebraucht und diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. B setzt das Müllfahrzeug in seinem Betrieb ein und trägt dessen Lasten. B ist damit Halter des Kfzs.

IV. Keine höhere Gewalt

Es dürfte auch keine höhere Gewalt i.S.d. § 7 II StVG vorgelegen haben. Höhere Gewalt i.d.S. liegt vor, wenn die Beschädigung durch ein von außen kommendes betriebsfremdes unabwendbares Ereignis eingetreten ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war. Das Unfallereignis beruht hier aber auf betriebsbezogenen Handlungen von P und M und war nicht unabwendbar. Damit liegt keine höhere Gewalt vor.

V. Haftungsverteilung

Da der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 StVG.

1. Ausschluss nach § 17 III StVG

Eine Verpflichtung des B zum Schadensersatz wäre nach § 17 III StVG vollständig ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nach § 17 III 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Ein unabwendbares Ereignis kommt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Betracht, wenn die Schadensursache aus dem Betrieb oder Betriebseinrichtungen des Kfz herrührt. Dies ist vorliegend aber der Fall, da es gerade zum Betrieb eines Müllfahrzeugs gehört, dass die Mülltonnen zu diesem gebracht werden müssen und diese Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist. Es hat sich damit kein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis realisiert, das die Gefährdungshaftung ausschließen würde.

2. § 17 II StVG

Da der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, findet § 17 I StVG auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander Anwendung.

3. § 17 I StVG

Nach § 17 I StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Maßgeblich ist dabei eine Abwägung im Einzelfall.

In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (…).

a) Faktoren auf Seiten von B

Da das Entleeren und Zurückbringen des Müllcontainers zum Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs gehört (s. oben), begründet ein unfallursächlicher Verstoß des Müllwerkers M gegen die StVO bei dieser Tätigkeit eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG zu Gunsten der K zu berücksichtigen ist.

Zwar haben Fahrzeuge der Müllabfuhr bestimmte Sonderrechte nach § 35 VI 1 StVO. Dies befreit indes

nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften der StVO (…). Dem Müllwerker M ist ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, weil er (…) hinter dem Müllabfuhrfahrzeug des B einen großen, schweren Müllcontainer quer über die Straße schob, ohne auf den Verkehr und das Fahrzeug der K zu achten, welches für ihn – hätte er den Müllcontainer nicht vor sich hergeschoben – erkennbar gewesen wäre.

Dabei lag es auf der Hand, dass M und der Müllcontainer hinter dem großen Müllabfuhrfahrzeug für vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer zunächst nicht zu sehen waren. Daher war es in dieser Situation besonders gefahrenträchtig, den Müllcontainer zu schieben statt ihn zu ziehen. Denn so konnte M das herannahende Fahrzeug erst spät wahrnehmen.

Die Erhöhung der Betriebsgefahr gründet außerdem auch auf

der Größe des Müllabfuhrfahrzeugs und der dadurch bedingten Sichtbeschränkung (..), die sich auf den Unfall ausgewirkt hat.

b. Faktoren auf Seiten von K

Indes könnte auch P ein die Betriebsgefahr ihre Fahrzeugs erhöhender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorzuwerfen sein.

Von Verkehrsteilnehmern, die an im Einsatz befindlichen Müllabfuhrfahrzeugen vorbeifahren, ist

gemäß § 1 StVO besondere Vorsicht und Rücksichtnahme zu fordern, um Müllwerker nicht zu gefährden. Zwar kann nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet. Das gilt aber nur, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt (…). Zu den Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz zählen nicht nur solche Verkehrswidrigkeiten, die der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrnimmt oder hätte wahrnehmen können, sondern auch solche, die möglicherweise noch nicht erkennbar sind, mit denen ein gewissenhafter Fahrer aber pflichtgemäß rechnen muss (…).

Das Hauptaugenmerk der mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten Müllwerker ist auf ihre Arbeit gerichtet, die sie überwiegend auf der Straße und effizient, das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen, zu erledigen haben. Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, darf daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Er muss typischerweise damit rechnen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum seitlich des Müllabfuhrfahrzeugs tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern. Auf diese typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren hat der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer sein Fahrverhalten einzurichten. Lässt sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann (…).

Zwar hat

der Verordnungsgeber anders als etwa für die Vorbeifahrt an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen in § 20 StVO oder für das Verhalten gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen in § 3 Abs. 2a StVO keine speziellen Regelungen für die Vorbeifahrt an Müllabfuhrfahrzeugen getroffen (…). Die diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich aber aus § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO und den oben angeführten Einschränkungen des Vertrauensgrundsatzes. Es ist die typischerweise zu erwartende besondere Gefährdung von Personen (hier: Müllwerkern), die es rechtfertigt, besondere Vorsicht in der genannten Art und Weise zu verlangen.

Den dargelegten Anforderungen genügte die (…) Fahrweise der P nicht.

Es kam

zur Kollision des Fahrzeugs der K mit dem Müllcontainer im hinteren Bereich des erkennbar im Einsatz befindlichen Müllabfuhrfahrzeugs, also gerade dort, wo Müllwerker Mülltonnen entleeren und wieder fortschaffen. Der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug der K und dem Müllabfuhrfahrzeug betrug allenfalls rund 50 cm. In dieser Situation war die festgestellte Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 13 km/h zu hoch, als dass P das Fahrzeug notfalls – das heißt insbesondere vor einem plötzlich hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerker – sofort zum Stehen hätte bringen können.

Daran ändert (…) nichts, dass der Unfall für P bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von unter 14 km/h räumlich vermeidbar gewesen wäre. (…)

P hatte so

angepasst zu fahren, dass sie auch bei Erkennen einer Gefahr in weniger als fünf Metern Entfernung das Fahrzeug rechtzeitig hätte zum Stehen bringen können. Abgesehen davon käme ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 StVO auch in Betracht, wenn P bei einer Geschwindigkeit von unter 14 km/h, obwohl ihr das möglich gewesen wäre, nicht rechtzeitig reagiert hätte.

An dem Vorliegen eines Verkehrsverstoßes seitens der P ändert (…) der Umstand nichts, dass auch dem M ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Der Verstoß der P wird gerade dadurch begründet, dass sie mit einem verkehrswidrigen Verhalten von Müllwerkern zu rechnen und ihre Geschwindigkeit darauf einzustellen hatte. Zwar trifft es zu, dass M dadurch, dass er den Müllcontainer schob statt ihn zu ziehen, die Gefährlichkeit der Situation insoweit erhöhte, als er herannahende Fahrzeuge erst später wahrnehmen konnte. Grundsätzlich richtig ist auch (…), dass es der Vertrauensgrundsatz nicht gebietet, mit jedwedem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Mit einem plötzlich hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerker, der einen Müllcontainer jedenfalls hinter sich herzieht, war aber auch im Streitfall zu rechnen. Bereits diese Typik hätte die P veranlassen müssen, ihre Geschwindigkeit so weit zu drosseln, dass sie ihr Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen konnte. Der unfallursächliche und schuldhafte Verstoß gegen dieses Gebot wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im konkreten Fall nicht der Müllwerker, sondern der von diesem geschobene Müllcontainer war, der vor das Fahrzeug der K geriet. Auch davor soll § 1 StVO schützen. Zudem kann sich auf den Vertrauensgrundsatz grundsätzlich nicht berufen, wer sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (…). Vor diesem Hintergrund schließt die Schwere des Verstoßes des M gegen § 1 Abs. 2 StVO das Vorliegen des Verkehrsverstoßes der P an sich nicht aus, sondern ist nur ein im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG zu berücksichtigender Gesichtspunkt.

Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine Haftungsquote zwischen K und B zu bilden.

Anmerkung:

Das LG hatte erstinstanzlich mit einer Quote von 50:50 geurteilt. In der Berufungsinstanz sah das OLG hingegen das überwiegende Verschulden mit 75:25 bei dem Müllwerker. Über die genaue Quote entschied der BGH nicht, da dies Sache des Berufungsgerichts ist. Er verwies die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Celle zurück.

VI. Ergebnis

K hat daher gegen B einen Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Reparaturkosten für den Pkw.

C. Prüfungsrelevanz

Die Fahrer- und Halterhaftung ist als Beispiel für Gefährdungshaftung sehr beliebter Prüfungsstoff im ersten wie im zweiten Examen. Dabei ist –, wenn nicht einfach zwei Pkw kollidieren – oft schon die Frage, ob sich das Geschehen “bei Betrieb” eines Kfzs ereignet hat. Hier schließt sich die Abwägung des Verschuldens an. Alles in allem eine lesenswerte Entscheidung.

(BGH, Urt. v. 12. Dezember 2023, Az. VI ZR 77/23)