Examensreport: ZR I 1. Examen September 2023 in Baden-Württemberg

Examensreport: ZR I 1. Examen September 2023 in Baden-Württemberg

Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll

Aufgabe 1

V ist mittlerweile Eigentümer seines Elternhauses. Er hat allerdings kein Interesse mehr an dem Haus und beauftragt daher die M-GmbH, eine Immobilienmaklergesellschaft, mit der Vermarktung seines Elternhauses. M lässt durch seinen Angestellten A ein Exposé erstellen.

Dabei unterläuft A ein Fehler und er gibt die Wohnfläche versehentlich 5 % höher an (200 qm statt tatsächlich 180 qm). Das Haus wird im Internet beworben mit dem Titel „Verkauft wird ein Haus mit 200 qm Wohnfläche“. Die Eheleute F und H sind begeistert und besichtigen das Haus. M händigt ihnen dabei das falsche Exposé aus und lädt dieses auch im Netz hoch.

Alle Interessenten werden aufgefordert, ihre Kaufgebote per Mail an die M zu schicken.

F und H bieten mit 1.000.000 Euro am meisten, sodass sich die Parteien bei Notar N treffen und vor dem Notar den Kaufvertrag schließen. Bei dem Kaufvertrag wird die Mängelgewährleistung - außer für Vorsatz - ausgeschlossen. Diese Klausel bringt der Notar N ein, der einen Vertrag mit diesem Text standardmäßig verwendet.

Für die Vermittlung erhebt die M eine Courtage i.H.v. 3 % des Kaufpreises. Darüber hinaus müssen die Eheleute F und H die Grunderwerbsteuer i.H.v. 5 % des Kaufpreises zahlen.

Der Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Kaufes läge, wenn es über eine Wohnfläche von 200 qm verfügte, bei 900.000 Euro. Tatsächlich liegt der Wert (bei 180 qm Wohnfläche) zum Zeitpunkt des Kaufes bei 855.000 Euro.

Inzwischen ist das Haus wegen der Entwicklung der Immobilienpreise allerdings 1.050.000 Euro wert.

Welche Ansprüche haben die Eheleute F und H gegen den V und die M?

Aufgabe 2

F und H wollen ihren Anspruch gegen M gerichtlich durchsetzen. Der Anwalt sieht das unter Beweis Gesichtspunkten kritisch, da M behauptet, im Nachhinein (aber vor Vertragsschluss) ein korrigiertes Exposé zur Verfügung gestellt zu haben. Weitere Personen waren bei der Besichtigung nicht zugegen. F und H sollten deswegen besser ihre Ansprüche an einen Dritten (D) abtreten.

Welche Möglichkeiten haben F und H zur Beweiserbringung?

Aufgabe 3

Die M-GmbH wird insolvent. Der Insolvenzverwalter (I) wird bestellt. Der Geschäftsführer der M, der X, hatte immer wieder Geld der M verwendet, um damit seinen ausschweifenden Lebensstil zu finanzieren und der Gesellschaft zugleich keine anderweitige Liquidität verschafft. I meint, dieses Verhalten sei sittenwidrig.

Zudem habe der X keine Versicherung für die M-GmbH abgeschlossen.

Außerdem habe A, der Angestellte der M-GmbH immer wieder bei der Arbeit erheblich geschludert und häufiger falsche Exposés herausgegeben.

I fragt nach möglichen Regressansprüchen gegen X und A.

A trägt vor, er verdiene monatlich nur 2500 Euro und sei alleinerziehender Vater. Bei ihm sei also nichts zu holen.