LG Köln: Polizeikontrolle – Schadensersatz für Busunternehmer?

LG Köln: Polizeikontrolle – Schadensersatz für Busunternehmer?

Entschädigungsanspruch nach Landesrecht?

Ein Busunternehmer erhält Schadensersatz, wenn die Polizei einen Reisebus aus dem Verkehr zieht, sich aber hinterher herausstellt, dass der Bus verkehrssicher war. So geht es aus einer Entscheidung des LG Köln hervor. Ein Fahrgast hatte vorab die Polizei gerufen, weil ihm die Fahrt des Busses „schwammig“ vorkam.

Worum geht es?

Ein Fahrgast eines Reisebusses im Linienverkehr fühlte sich unsicher: Weil ihm die Straßenlage des Busses „schwammig“ vorkam, rief er die Polizei. Anschließend untersagten die Beamten dem Busunternehmer tatsächlich die Weiterfahrt, da das Beförderungsmittel nicht verkehrssicher sei – fälschlicherweise. Denn ein späteres Gutachten bestätigte, dass der Bus tatsächlich keine Mängel aufgewiesen habe. Das LG Köln sah zwar keine Amtspflichtverletzung, sprach dem Busunternehmer jedoch Schadensersatz zu.

Polizei untersagt Weiterfahrt, TÜV-Gutachten spricht dagegen

Der Vorfall ereignete sich auf den Straßen Leverkusens im Oktober 2018. Zwei Beamte unterzogen den Reisebus einer Verkehrskontrolle, nachdem sie von einem der Fahrgäste kontaktiert wurden. Dieser habe den Eindruck gewonnen, dass der Bus „schwammig“ auf der Straße liege. Im Bus saß der Fahrgast direkt über der linken Hinterachse. Bei der Kontrolle beanstandeten die Beamten tatsächlich einen verkehrsunsicheren Zustand der Reifen. Der hintere linke Außenreifen der Zwillingsbereifung sei zu glatt und habe eine „wellenförmige Verformung“ aufgewiesen.

Durch die polizeiliche Maßnahme durfte der Bus nicht weiterfahren und das Busunternehmen musste einen Ersatzbus beschaffen. Zusätzlich wurde der von der Polizei bemängelte Bus zurück nach Bayern gebracht, wo die Klägerin ihren Geschäftssitz hat. Insgesamt sei ihr dadurch ein Schaden in Höhe von knapp 2.500 Euro entstanden.

Doch in Bayern stellte sich beim TÜV heraus, dass der Bus in jeglicher Hinsicht ohne Mängel gewesen sei. Die Klägerin trug daher vor dem LG Köln vor, dass die Bereifung des Busses verkehrssicher gewesen sei. Vielmehr noch hätten die Polizist:innen nicht über das technische Wissen verfügt, den Zustand des Busses auf seine vorschriftsmäßige Bereifung zu überprüfen. Von dem Land NRW verlangte sie daher ihren Schaden ersetzt.

Aber das Land wehrte sich und sah bei sich keine Haftung. Es brachte vor, dass nicht nur die Reifen einen „desolaten“ Zustand aufgewiesen hätten. Weiter sei auch eine Radkappe teilweise abgebrochen gewesen, außerdem seien Karosserieschäden festgestellt worden. Dies alles habe Anlass gegeben, so das Land, den Bus nicht mehr weiterfahren zu lassen. Muss das Land trotzdem zahlen?

Entschädigungsanspruch nach Landesrecht

Das Kölner Gericht hat nun entschieden, dass dem Busunternehmer ein Schadensersatzanspruch zustehe. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es:

Ein Busunternehmer erhält Schadensersatz, wenn die Polizei einen Reisebus aus dem Verkehr zieht, sich aber hinterher herausstellt, dass der Bus verkehrssicher war.

Es liege zwar keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten vor, führte das LG Köln aus. Ihr Handeln habe sich vielmehr noch innerhalb der Grenzen des Ermessensgebrauch befunden, denn der Zustand der Reifen habe auch nach Auffassung der Richter jedenfalls einen Grund zur Annahme gegeben, dass eine Gefahr für den Straßenverkehr vorliegen könnte.

Trotzdem habe der Busunternehmer einen Entschädigungsanspruch, so das Gericht. Grundlage dafür sei § 67 Polizeigesetz NRW in Verbindung mit § 39 Ordnungsbehördengesetz NRW. Danach erhält die Person Schadensersatz, die als Eigentümer einer Sache in Anspruch genommen wird, wenn von der Sache eine Gefahr ausgeht, diese sich aber später als unbegründet erweist. Der oder die Inanspruchgenommene erhalte so einen Ausgleich, wenn das den Anschein der Gefahr begründende Verhalten rechtmäßig gewesen sei und er oder sie keine Ursache für diese Anscheinsgefahr gesetzt habe.

Und so sei es auch in diesem Fall gewesen, entschied das LG Köln. Der Reifenzustand habe zunächst berechtigten Anlass zum polizeilichen Einschreiten geboten. Doch in Wirklichkeit seien die Reifen nicht unsicher gewesen, so das TÜV-Gutachten. Es habe daher auch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen.

Daher habe der Busunternehmer einen Anspruch auf den geltend gemachten Schaden in Höhe von knapp 2.500 Euro.

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