BGH zur Abgrenzung von erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme

BGH zur Abgrenzung von erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme

Ein filmreifer Sachverhalt und prüfungsrelevante Tatbestände

Der umfangreiche und der Lebenswirklichkeit des kriminellen Milieus entnommene Sachverhalt gibt Anlass zur Prüfung einiger Tatbestände und ihrer Voraussetzungen, die auch im Examen gerne abgefragt werden. Die Konstellationen, in denen beispielsweise ein erpresserischer Menschenraub in Rede steht, sind vielfältig.

A. Sachverhalt

Der B ist ohne Vermögen, Einkommen und Wohnung. Er nutzt seine Lebensgefährtin aus, bis deren Girokonto ins Soll gerät. Danach nimmt er von dem H mit falschen Angaben über dringenden Geldbedarf Darlehen von zuletzt 3.500 € auf und vertröstet diesen mehrfach hinsichtlich der Rückzahlung. Schließlich taucht B unter. Er findet Unterschlupf bei dem C, den er ebenfalls ausnutzt. Wenig später wirft C den B wieder aus seiner Wohnung. Als danach Rechnungen für Waren und Dienstleistungen eintreffen, die der B unter dem Namen des Sohnes des C bestellt hat, trachtet der C danach, B zur Rede zu stellen. Dann lernen sich C und H kennen, die beide den B „erwischen“ wollten. Davon erfährt der Z, der sich anbietet, B in einen Hinterhalt zu locken. Dazu soll über ein soziales Netzwerk ein Treffen für ein angebliches Drogengeschäft vereinbart werden. Der C zieht den K als Verstärkung hinzu und beschafft Klebeband sowie eine Gartenschere. Ferner sorgt er für eine Mitfahrgelegenheit für Z und K durch einen Fahrer. H rüstete sich mit einer geladenen Schreckschusspistole aus. Kurz darauf kommt B eines Abends zu dem vereinbarten Treffpunkt.

Der „Lockvogel“ Z erscheint um etwa eine Stunde verspätet. C und K legen sich in der Nähe auf die Lauer, während H in einem Transporter wartet. Z erklärt B, dass er seine Freundin abholen wolle. Damit lockt er B zu einem Fahrradweg. Als Z sagt: „Ah, hier geht es ja gar nicht lang“, dreht sich B um und sieht C und K herbeilaufen. Der C schlägt dem B daraufhin mit der Faust gegen den Kopf. Dann entfernt sich Z vom Tatort.

B liegt benommen am Boden und wird von C mit einer Gartenschere geschlagen. Außerdem droht C dem B, ihm einen Finger abzuschneiden, und nimmt ihm das Mobiltelefon ab. Dann erscheint H, zückt seine Schreckschusspistole, lädt diese durch und hält sie B an den Kopf. Mit der Gewaltanwendung und ihren Drohungen erreichen die Beteiligten, dass B ihnen seine Wohnanschrift und den Namen seiner Mutter sowie seines Bruders nennt.

C fesselt ihm die Hände. Dann wird B in den Transporter verbracht. H fährt damit zu einer „Hütte“ im Nachbarort, wohin ihm C und K folgen. Dort schlägt der H dem B mit einem Holzstock gegen den Oberschenkel, sodass er zu Boden geht. C und H heben den B hoch und setzen ihn auf eine Bank, wo ihm C mit der Faust gegen den Kopf schlägt. Dann drücken C und H Zigaretten im Gesicht des B aus.

C behauptet, dass B dem H 4.000 € und ihm selbst 2.500 € schulde. Er setzt B die Gartenschere an den kleinen Finger und fordert von ihm, binnen drei Tagen insgesamt 10.000 € zu zahlen. Den Beteiligten ist bewusst, dass sie von B die Zahlung einer Summe verlangen, welche die vermeintlichen „Schulden“ des B wesentlich übersteigt. Eine Rate von 4.000 € soll B schon am Folgetag übergeben. Der verängstigte B erklärt sich dazu bereit. Die anderen glauben, sie hätten eine „verbindliche Zahlungszusage“ erlangt. Gleichwohl terrorisieren sie B weiter. H schlägt ihm mit dem Holzstock gegen die Rippen. Während C und H rauchen, weist C den K an, einen im Fahrzeug mitgebrachten Hund aus dem Auto zu holen. C verleiht seiner Zahlungsforderung dadurch Nachdruck, dass er B androht, bei Nichtzahlung werde er das Tier, an dem dieser hängt, nicht lebend wiedersehen. Dann schlägt C den B mit der Faust. Danach holt er erneut die Gartenschere hervor, setzt sie an einen Finger des B an und fragt H, „ob er doch einen abmachen soll“. Davon lässt er sich durch Zureden der anderen abbringen.

Er befiehlt B, die PIN für das Mobiltelefon anzugeben. Damit löscht C alle Daten und setzt dieses auf die Werkseinstellung zurück. Danach löst er die Fesseln. Der C verlangt schließlich noch spontan die Herausgabe der Herrenhandtasche des B, woraufhin C den Inhalt ausleert und die Tasche als „Souvenir“ für seinen Sohn behält. Abschließend droht er dem B, dass er ihn suchen und finden werde, „wenn das morgen nicht klappen“ sollte. Dann fuhren die Beteiligten davon. Zu einer Geldübergabe kommt es danach nicht.

Wie haben sich C, H, K und Z strafbar gemacht?

In diesem Fall geht es insbesondere um die folgenden Lerninhalte:

B. Entscheidung

I. Strafbarkeit des C

1. Erpresserischer Menschenraub, § 239a Abs. 1 StGB

C könnte sich wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er B unter Einsatz und Androhung von Gewalt zur Abgabe einer Zahlungszusage brachte. 

Dazu müsste C einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt haben, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen, oder die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausgenutzt haben. Zu unterscheiden ist danach zwischen einem Bemächtigungstatbestand (Alt. 1) und einem Ausnutzungstatbestand (Alt. 2). Vorliegend kommt die Verwirklichung des „Sich-Bemächtigens“ in Bezug auf den B in Betracht. Ein Sich-Bemächtigen im Sinne des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Ferner ist bei einem – auch bei mehreren Mittätern gegebenen – „Zwei-Personen-Verhältnis” (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGH, NStZ 2010, 516: „stabile Bemächtigungslage“). Eine solche physische Verfügungsgewalt hat C hier über B erlangt. Er hat – zusammen mit H und Z – körperliche Gewalt gegen B verübt (mehrfaches Schlagen, Ausdrücken einer Zigarette), ihm zwei Mal angedroht, einen Finger mit einer Gartenschere abzuschneiden, und angekündigt, den Hund, an dem B hängt, zu töten, sowie schlussendlich damit gedroht, er werde ihn suchen und finden, wenn die Geldübergabe am nächsten Tag nicht erfolgen werde. Diese Handlungen waren ausreichend, um den B durch Gewaltanwendungen und Bedrohungen in Schach zu halten. C hat eine Gefahr für Leib und Leben des B, also eine stabile Bemächtigungslage geschaffen.

In subjektiver Hinsicht müsste C neben – zumindest bedingtem – Vorsatz die Absicht gehabt haben, die Sorge des Opfers (B) um dessen Wohl zu einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB auszunutzen. Er müsste also durch die geschaffene Bemächtigungslage die Nötigung des B zu einer vermögensmindernden Handlung bezwecken und die Absicht haben, sich rechtswidrig zu bereichern. Beides ist hier der Fall: C wollte den B dazu bringen, ihm binnen drei Tagen 10.000 € zu zahlen. Eine entsprechende Forderung stand ihm bzw. den übrigen Beteiligten gegen B nicht zu, was C auch wusste und wollte. Die zur Schaffung der stabilen Bemächtigungslage nötige (Drohung mit) Gewalt übte C vorsätzlich aus.

Für eine Strafbarkeit des Täters nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB ist zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten allerdings zusätzlich ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens – mit einer gewissen Stabilisierung der Lage – und dem zweiten Teilakt, der angestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muss demnach also beabsichtigen, die durch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (BGH, NStZ-RR 2004, 333, 334). Dazu der BGH im hiesigen Fall:

„II.1.a) Nach § 239a Abs. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage erpressen will. Sieht der Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens der Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung (…).
Da die Erpressung auf eine vermögensrelevante Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers abzielt, muss im Fall des § 239a StGB nach der Vorstellung des Täters eine solche während der Bemächtigungslage stattfinden. Dazu kann etwa die Abgabe eines notariell beglaubigten Schuldanerkenntnisses genügen (…). Jedoch reicht eine formlose Zahlungszusage mangels Vermögensrelevanz nicht aus. Der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass [C, H und K] vom Vorliegen einer „verbindlichen“ Zahlungszusage des [B] ausgegangen sind, genügt insoweit nicht, weshalb der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nicht erfüllt wurde.
Etwas anderes kommt auch für den [C] nicht deshalb in Betracht, weil er dem [B] zuletzt die Handtasche abgenötigt hat. Das entsprach nicht dem gemeinsamen Tatplan.“

C hat sich also nicht wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Der notwendige funktionale Zusammenhang im Rahmen von § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB ist im Übrigen auch etwa dann zu verneinen, wenn der Täter ein Fahrzeug – auf das es ihm ankommt – samt Fahrerin „kapert“ (dazu BGH, NStZ-RR 2003, 328). Der finale und zeitliche Zusammenhang mit der beabsichtigten Erpressung setzt also voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll (vgl. etwa auch BGH, NStZ-RR 2019, 212 zum Überdauern einer physischen Zwangslage während eines erzwungenen Diebstahls zur Begleichung angeblicher Spielschulden).

2. Geiselnahme, § 239b Abs. 1 StGB

C könnte sich aber wegen Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er B bei dem Treffen seine Wohnanschrift und die seiner Angehörigen sowie die – aus Sicht des C– verbindliche Zahlungszusage abgerungen hat. Der wesentliche Unterschied zum Tatbestand des § 239a StGB liegt in den Anforderungen an den zweiten Teilakt: anstelle der Ausnutzung(-sabsicht) der Bemächtigungslage zu einer Erpressung tritt hier die Nötigung(-sabsicht) mittels einer qualifizierten Drohung.

C hat in diesem Sinne die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt. Er hat betreffend den B eine stabile Bemächtigungslage geschaffen (s.o.). Ferner hatte er – neben dem darauf gerichteten (bedingten) Vorsatz – die Absicht, den B mittels einer qualifizierten Drohung zu nötigen. Gegenstand der beabsichtigten Drohung war hier jedenfalls eine schwere Körperverletzung i.S. von §  226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verlust eines kleinen Fingers als „wichtiges Glied des Körpers“ des B). Damit wollte der C den B dazu bringen, seine Adresse und die seiner Angehörigen preiszugeben und die Begleichung der behaupteten Forderung zuzusagen. Fraglich ist, ob hier auch insoweit der notwendige funktionale Zusammenhang, wie er bei § 239a StGB vorausgesetzt wird, gegeben ist. Dazu der BGH:

„II.1.b) (…) Bei einer Geiselnahme nach §239b*Abs.*StGB muss zwischen der Entführung oder Bemächtigung des Opfers und der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (…). Eine während der Bemächtigung des Opfers vollendete Nötigung ist auch gegeben, wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, die er zwar nicht sämtlich schon während der Bemächtigungslage realisieren will, von denen er aber zumindest eine Handlung des Opfers in dieser Phase herbeiführt, wenn darin aus seiner Sicht eine bedeutende und eigenständige Vorstufe zu dem angestrebten Erpressungserfolg zu erblicken ist (…). Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg auch im Sinne von §239bStGB darstellen (…). Deshalb kann zum Beispiel ein abgenötigtes „Ehrenwort“ des Geschädigten genügen (…). Ein solches Nötigungsziel haben [C sowie H und K] während der Bemächtigung des [B] erreichen wollen und erreicht, indem sie ihm eine aus ihrer Sicht „verbindliche Zahlungszusage“ abgenötigt haben, die auf eine Teilleistung von 4.000 € am Folgetag und spätere Zahlungen - insgesamt von 10.000 € - gerichtet war.“

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschließungsgründe sind für C nicht ersichtlich.

C hat sich also wegen Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Der BGH hat den vom Landgericht verhängten Schuldspruch für den C dahin abgeändert, dass er anstelle des erpresserischen Menschenraubs der Geiselnahme schuldig ist. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO (Hinweispflicht des Gerichts) stehe dem, so der BGH, nicht entgegen, weil der C, der zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 

3. Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung, §§ 255, 253, 250 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

C könnte sich daneben wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den B mittels verschiedener Gewalthandlungen und -androhungen dazu bringen wollte, ihm am Folgetag 4.000,00 € zu übergeben.

Die Tat ist nicht vollendet; zu einer Geldübergabe (dem kausalen Nötigungserfolg) ist es nicht gekommen. Der Versuch der Tat – einem Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB – ist strafbar, § 23 Abs. 1 StGB.

C müsste einen entsprechenden Tatplan, also Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 255, 253, 250 Abs. 2 BGB gehabt haben. C wollte einen Menschen – den B – rechtswidrig durch Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung nötigen und dadurch dem Vermögen des B einen Nachteil zufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern. Dem C kam es darauf an, den B durch körperliche Gewalt – mehrfaches Schlagen und Ausdrücken einer Zigarette – sowie durch die Drohung, ihm einen Finger mit einer Gartenschere abzuschneiden, dazu zu bewegen, an ihn einen Geldbetrag zu zahlen, auf den er (C) keinen Anspruch hatte. Bei der Tat wollte C auch ein gefährliches Werkzeug – die Gartenschere – im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwenden und den B „körperlich schwer misshandeln“ (Abs. 2 Nr. 3a).

C hat zur Tatbegehung auch unmittelbar angesetzt, indem er die vorgenannten (Gewalt-)Handlungen zu Lasten des B ausgeführt und ihn dadurch zur Abgabe der „Zahlungsverpflichtung“ gebracht hat.

C hat sich wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht.

4. Schwere räuberische Erpressung, §§ 255, 253, 250 Abs. 1 StGB

C hat sich auch wegen einer schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 253, 250 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den B mit Erfolg zur Herausgabe der Herrenhandtasche aufgefordert hat. 

C hat den B durch gegen ihn gerichtete Gewalt und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib oder Leben (Nötigungsmittel) dazu veranlasst, ihm die Herrenhandtasche herauszugeben, was B getan hat (Nötigungserfolg) und wodurch B – kausal – ein Vermögensnachteil im Sinne eines Vermögensschadens (vgl. §§ 253, 263 StGB) entstanden ist. Bei der Tatbegehung führte C zudem ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, die Gartenschere, bei sich.

C hatte Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes des §§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB sowie die Absicht, sich „stoffgleich“ zu bereichern. Es bestand auch ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und dem erstrebten Bereicherungserfolg. 

5. Gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 StGB

Letztlich hat sich C auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem er eine brennende Zigarette – ein gefährliches Werkzeug (vgl. dazu nur BGH, NStZ 2002, 30) – im Gesicht des B ausgedrückt und die weiteren Körperverletzung(en) mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich (H und K) begangen hat. Das mehrfache Schlagen des C gegen den Kopf des B sowie mit der Gartenschere geht in der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat auf.

6. Ergebnis

C hat sich wegen Geiselnahme, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Unproblematisch stehen die §§ 255, 253, 250 (22, 23 Abs. 1) StGB und § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Fraglich ist aber, in welchem Konkurrenzverhältnis diese Tatbestände zu § 239b StGB stehen. Dazu der BGH:

„Auch die Geiselnahme steht in Tateinheit mit den bei der Herstellung der Bemächtigungslage oder während ihres Bestehens erfüllten weiteren Tatbeständen.“

II. Strafbarkeit des H

1. Erpresserischer Menschenraub, § 239a Abs. 1 StGB

H hat sich – ebenso wenig wie C – nicht wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weil es an dem funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigung des Opfers und der qualifizierten Nötigung fehlt (Erpressung während der Zwangslage).

2. Geiselnahme, § 239b Abs. 1 StGB

H hat sich aber wegen einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit C (§ 25 Abs. 2 StGB) dem B bei dem arrangierten Treffen seine Wohnanschrift und die seiner Angehörigen sowie die – auch aus Sicht des H– verbindliche Zahlungszusage abgerungen hat. H hat aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit C eine „stabile Bemächtigungslage“ betreffend den B geschaffen (s.o.). Er war selbst mit einer geladenen Schreckschusspistole bewaffnet, die er B auch an den Kopf gehalten hat (Drohung mit einem Tötungsdelikt). Darüber hinaus ist ihm auch der von C angedrohte Einsatz der Gartenschere (Drohung mit einer schweren Körperverletzung des B) als eigene Handlung zuzurechnen. H handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

3. Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung, §§ 255, 253, 250 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

H hat sich ferner – ebenso wie C – wegen einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den B mit verschiedenen Gewalthandlungen und -androhungen dazu bringen wollte, ihm 4.000,00 € zu übergeben (s.o.).

4. Gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 StGB

Letztlich hat sich H auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem er eine brennende Zigarette – ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne von Nr. 2 Alt. 2 (s.o.) – im Gesicht des B ausgedrückt und die weiteren Körperverletzung(en) mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich (C und K) begangen hat. Das mehrfache Schlagen des H gegen den Kopf des B sowie mit dem Holzstock geht in der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat auf.

5. Schwere räuberische Erpressung, §§ 255, 253, 250 Abs. 1 StGB

H hat sich aber nicht wegen einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem C den B dazu gebracht hat, ihm die Tasche auszuhändigen. Insoweit war diese Tathandlung nicht vom gemeinsamen Tatplan von C und H gedeckt; es handelte sich um einen sog. Mittäterexzess, der es ausschließt, dem H die Handlung des C insoweit objektiv zuzurechnen. 

6. Ergebnis

H hat sich wegen Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.

III. Strafbarkeit des K

1. Beihilfe zur Geiselnahme, §§ 239a Abs. 1, 27 StGB

K könnte sich wegen Beihilfe zur Geiselnahme nach §§ 239a Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er C und H „als Verstärkung“ begleitet, sich mit auf die Lauer gelegt und auf Anweisung des C den mitgebrachten Hund aus dem Fahrzeug geholt hat sowie bei den Gewaltausübungen zugegen war.

Dazu müsste K einem anderen – C und H – zu dessen (bzw. deren) vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, einer Geiselnahme im Sinne von § 239a StGB (s.o.), Hilfe geleistet haben. Sowohl die physische als auch die psychische Beihilfe besteht jeweils in einem Fördern bzw. Unterstützen der Haupttat. Beide Formen der Beteiligung hat K hier erfüllt: er hat Tathilfe geleistet (Herbeischaffen des Hundes) als auch mit seiner bloßen Anwesenheit den Tatentschluss von C und H bestärkt. K handelte dabei nicht als Mittäter von C und H; ihm kam keine Rolle als Täter in dem gemeinsamen Tatplan von C und H zu, er wollte auch nicht als solcher handeln. Seine Tatbeiträge waren auch nicht von solchem Gewicht, dass ohne seine Beteiligung die Tatausführung nicht oder mit anderem Verlauf gelungen wäre.

K hatte hier auch einen „doppelten Gehilfenvorsatz“, also – zumindest bedingten – Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Haupttat und auch Vorsatz hinsichtlich seiner eigenen tatfördernden Beiträge.

K hat sich wegen Beihilfe zur Geiselnahme nach §§ 239a Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Der K hatte in dem vom BGH entschiedenen Fall keine Revision gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eingelegt, gleichwohl hat der Strafsenat auf ihn nach Maßgabe von § 357 StPO die Änderung des Schuldspruches – Verurteilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme anstatt zum erpresserischen Menschenraub – erstreckt (sog. Rechtskraftdurchbrechung wegen materieller Gerechtigkeit). 

2. Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung

Demgemäß hat sich K auch wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255, 250 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht, indem er mit seinen Handlungen die Tatausführung von C und H – Abgabe einer Zahlungszusage von B – gefördert hat.

3. Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 27 StGB

Ferner hat sich K wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (durch C und H) strafbar gemacht.

4. Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, §§ 255, 253, 250 Abs. 1, 27 StGB

K hat sich aber nicht wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (durch C) strafbar gemacht. Die Haupttat ist ohne Zutun des K – aufgrund eines spontanen Entschlusses des C – begangen worden.

5. Ergebnis

K hat sich wegen Beihilfe zur Geiselnahme in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht.

IV. Strafbarkeit des Z

Z könnte sich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er den B als „Lockvogel“ in einen Hinterhalt gelockt hat, wo B von C erst mit der Faust gegen den Kopf und anschließend mit der Gartenschere geschlagen worden ist.

Z hat die vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat des C (s.o.) mit seinem Beitrag gefördert; er hat den B in den Hinterhalt gelockt, und damit ermöglicht, dass C den B am Körper verletzten konnte.

Z handelte zudem (doppelt) vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich demgemäß wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht.

C. Prüfungsrelevanz

Der umfangreiche und der Lebenswirklichkeit des kriminellen Milieus entnommene Sachverhalt gibt Anlass zur Prüfung einiger Tatbestände und ihrer Voraussetzungen, die auch im Examen gerne abgefragt werden. Die Konstellationen, in denen beispielsweise ein erpresserischer Menschenraub in Rede steht, sind vielfältig. Verneint wurde eine Strafbarkeit nach diesem Tatbestand z.B. bei einem Täter, der eine von Dritten geschaffene Bemächtigungslage des Tatopfers für die Begehung eines schweren Raubes ausnutzt, aber selbst an der Schaffung der Lage nicht beteiligt war und in diese auch nicht durch eigenes Zutun eingetreten ist. Es sind auch Fälle denkbar, in denen der Täter leichtfertig den Tod des Opfers i.S.v. § 239a Abs. 3 StGB verursacht, etwa bei einem Raubüberfall mit Asthmatod (siehe dazu BGH, NStZ 2015, 696).

Die hiesige Entscheidung bestätigt jedenfalls die bekannte Rechtsprechung, wonach die Annahme eines erpresserischen Menschenraubs eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse Stabilisierung der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraussetzt, wofür ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten, objektiv verwirklichten Teilakt des Entführens oder Sichbemächtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung bzw. Erpressung, erforderlich ist.

Auch der Tatbestand der Geiselnahme nach § 239b StGB kann Anlass zur Auseinandersetzung mit dem funktionalen Zusammenhang zwischen Entführung oder Bemächtigung und der qualifizierten Nötigung geben, etwa in einem sog. Drei-Personen-Verhältnis.

Insgesamt sollten also die beiden genannten Tatbestände von der Examensvorbereitung umfasst sein!

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