Neues Urteil zum Rückerstattungsanspruch von Verlusten bei Online-Casinospielen

Neues Urteil zum Rückerstattungsanspruch von Verlusten bei Online-Casinospielen

Doch keine Rückzahlung?

Vor einigen Wochen berichteten wir darüber, dass das Landgericht (LG) Gießen ein Online-Casino zur Rückerstattung der Verluste eines Spielers in Höhe von rund 12.000 Euro verurteilt hat. Dieses verfüge nur über eine Lizenz in Malta, nicht in Deutschland - ähnlich wie viele andere Anbieter. 

Die Entscheidung des LG Gießen war das bundesweit erste Urteil, was einen solchen Anspruch bejahte. Der Spielvertrag sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig gewesen (Urt. v. 21. Januar 2021 – 4 O 84/20). Laut den Richtern des LG Gießen bestünde daher ein Anspruch aus § 812 I 1 Var. 1 BGB.

Jetzt hat das LG München I ein gegenteiliges Urteil getroffen: es wies die Klage eines Spielers gegen ein Online-Casino mit sorgfältiger Begründung ab (Urt. v. 13. April 2021 - Az. 8 O 16058/20). Und das ist nicht das erste Urteil, was den Online-Spielern eine Absage erteilt. Bereits 2016 entschied das LG Duisburg, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Spielers aus § 812 I 1 Var. 1 BGB nicht bestehe (Urt. v. 16. Oktober 2016 - Az.  3  O 373/14).

Hintergrund: Rechtslage in Deutschland

Die Rechtslage zum Online-Glücksspiel ist in fast ganz Deutschland eindeutig: aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ist das virtuelle Automatenspielen, Online-Poker und -Roulette verboten. Einzige Ausnahme stellt dabei Schleswig-Holstein dar. In dem nördlichsten Bundesland gilt seit 2011 eine Sonderregelung, wodurch einige legale Lizenzen verteilt werden können und das Online-Casino rechtmäßig ist - allerdings nur für Bewohner in Schleswig-Holstein. Darauf berufen sich viele Anbieter in ihren Werbespots, indem sie am Ende darauf hinweisen, dass das Angebot nur für Menschen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein gelte. Gespielt wird aber dennoch deutschlandweit, eine Kontrolle erfolgt nicht.

Die Entscheidung des LG Gießen

Das LG Gießen begründete seine Entscheidung damit, dass dem Kläger ein Anspruch aus § 812 I 1 Var. 1 BGB zustehe.  Das Gericht führte aus, dass der Spieler seine Einsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt habe, da der der Leistung zugrundeliegende Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel gemäß ** 134 BGB in Verbindung mit § 4 IV GlüStV** nichtig sei. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele – mit Ausnahme in Schleswig-Holstein – im Internet verboten. Da die Betreiberin über keine Lizenz verfügte, handele es sich um illegales Glücksspiel. Eine Lizenz in Malta ändere daran nichts, so das Gericht.

Dem Anspruch des Klägers stünde auch nicht ** 817 S. 2 BGB** im Wege. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ebenfalls der gesetzliche Verstoß zur Last fällt. Auf den ersten Blick erscheine es zwar naheliegend, dass § 817 S. 2 BGB greife – schließlich habe der Kläger als Spieler am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen. Doch die Sperrwirkung des § 817 BGB könne aufgrund teleologischer Auslegung in den Fällen eingeschränkt werden, in denen die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den Leistenden schützen sollen – und so sei es beim Glücksspielstaatsvertrag, argumentierte das Gericht.

Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen
KLAUSURRELEVANTE Lerneinheit

Es bestünde außerdem ein Anspruch auf Rückerstattung gemäß** 823 II BGB i.V.m. § 4 IV GlüStV**. Nach § 823 II BGB macht sich derjenige schadensersatzpflichtig, der gegen ein Schutzgesetz verstößt. Unter ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB fällt jede Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt nicht nur die Allgemeinheit schützt, sondern zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. § 4 IV GlüStV stelle ein solches dar, entschied das LG Gießen.

Was sagen die anderen Gerichte (LG München I und LG Duisburg)?

Nach gegenteiliger Auffassung der Landgerichte sei ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Spielers auf Rückerstattung seiner Spielverluste aus § 812 I 1 Var. 1 BGB aber gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Eine teleologische Reduktion dieser Norm - wie sie das LG Gießen angenommen hatte - komme nicht in Betracht. Unabhängig davon verstoße die Forderung nach einer Rückerstattung der Spielverluste gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß ** 242 BGB,**so das LG München I.

Das LG München I nahm zwar ebenfalls einen Verstoß des Online-Spielvertrags gegen § 4 Abs. 4 GlüStV an. Allerdings lagen nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 817 S. 2 BGB vor. 

Zur Begründung führte das LG München I aus, dass dem Kläger als Leistendem durch die Teilnahme am Online-Glücksspiel ebenfalls ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Last falle. Denn der Kläger habe durch seinen Vortrag nicht ausräumen können, in objektiver und subjektiver Hinsicht durch die Teilnahme an einem unerlaubten Glückspiel den Tatbestand des § 285 StGB erfüllt zu haben. Nach Überzeugung des Gerichts sei sich der Kläger dieses Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz auch bewusst gewesen.

LG Duisburg vertrat diese Ansicht auch schon im Jahre 2016:

“Würde es sich (…) um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handeln, wobei es auf die nach maltesischem Recht für den dortigen Zuständigkeitsbereich erteilten Konzessionen nicht ankäme, stünde dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin § 817 S. 2 BGB entgegen. (…) Der Klägerin als Leistender i.S.v. § 817 S. 2 BGB wäre für den Fall des verbotenen Glücksspiels gleichfalls ein solcher Verstoß (gegen ein gesetzliches Verbot) zur Last gefallen, denn sie hätte sich am unerlaubten Glücksspiel beteiligt (§ 285 StGB). Der objektive Tatbestand des § 285 StGB wäre jedenfalls erfüllt.”

Keine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB

Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB lehnten beide Gerichte ab. Dazu führte das LG München I in seiner Entscheidung aus:

“Ein Rückforderungsausschluss gemäß § 817 S. 2 BGB verbietet sich nicht deshalb, weil die hier in Rede stehende Sanktion dem Schutz des Leistenden dient und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion gegen ein Kondiktionssperre spricht. (…) Die hier in Rede stehende Teilnahme an einem Online-Glücksspiel ist letztlich auch nicht vergleichbar mit der Einzahlung von Beiträgen in ein Schneeballsystem, bei der der BGH eine schutzzweckorientierte Einschränkung des § 817 S.2 BGB deshalb bejaht hat, weil er sich – im Unterschied zum vorliegenden Fall – nicht davon überzeugen konnte, dass dem Spieler der Sittenverstoß bewusst war bzw. der Spieler sich dem verstoß leichtfertig verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 22.04.1997 – XI ZR 191/96).”

Verstoß gegen Treu und Glauben

Außerdem scheitere ein Rückforderungsanspruch laut LG München an den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB: Selbst wenn man den Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB nicht für gegeben ansehen wolle, verstoße die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt habe, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und müsse jedenfalls vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sein.

Kein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 4 IV GlüStV

Darüber hinaus sei laut LG München I auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 4 IV GlüStV, 284 StGB ausgeschlossen.

Zum einen besäßen beide Normen bereits keinen Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 II BGB. Der Wortlaut beider Normen lasse nicht auf einen Individualrechtsschutz schließen. Zum anderen mache sich der Spieler, der an einem Online-Glücksspiel teilnimmt, selbst nach § 285 StGB strafbar. Daraus ergebe sich der gesetzgeberische Wille einer geringeren Schutzwürdigkeit des Spielers, der gleichermaßen gegen eine Verbotsnorm verstoße. Es bleibe daher anzuzweifeln, ob § 4 IV GlüStV bzw. § 284 StGB den Schutz des Vermögens eines Spielers bezwecke oder vielmehr ausschließlich dessen Spielsucht vorzubeugen beabsichtige.

Prüfungsaufbau: § 823 II BGB
Klausurrelevante Lerneinheit

Entscheidend sei aber bereits, dass dem Spieler kein Schaden entstanden sei:

“Letztlich kann der Schutzgesetzcharakter hier jedoch dahinstehen, da es jedenfalls am Nachweis eines auf einem haftungsbegründenden Ereignis beruhenden, kausalen Schaden fehlt. Die Darlegungs- und Beweislast oblag dem Kläger als einem für diesen günstigen, anspruchsbegründenden Umstand. Die Beklagte hat den Eintritt eines Schadens beim Kläger bestritten.
Grundsätzlich ist im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen. Der Gläubiger ist mithin so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Das Gericht hat oben bereits dargelegt, dass der Kläger nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hat.
Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger jeweils unabhängig vom Vorliegen einer behördlichen Erlaubnis zur Befriedigung seiner Spielsucht am Glücksspiel der Beklagten teilnahm. Der Kläger gab den Einsatz auch freiwillig hin, ohne durch die Beklagte getäuscht worden zu sein.”

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