Die Vollstreckungsabwehrklage – Teil 1

Die Vollstreckungsabwehrklage – Teil 1

A. Einleitung

In vielen Bundesländern ist im Assessorexamen eine Zwangsvollstreckungsklausur gesetzt. Weil die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erfasst, liegt sie auf der Schnittstelle zwischen dem materiellem Recht und dem Prozessrecht und ist deswegen bei den Prüfungsämtern besonders beliebt. Die Kenntnis der Grundprobleme der Vollstreckungsabwehrklage, die nach h.M. eine prozessuale Gestaltungsklage darstellt, gehört damit zum Standardwissen für Referendarinnen und Referendare in der Examensvorbereitung.

B. Die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage

Im Rahmen der Zulässigkeit stehen die Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage, die Zuständigkeit des Gerichts und das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis im Mittelpunkt.

I. Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage

Die Vollstreckungsabwehrklage ist gemäß § 767 I ZPO statthaft, wenn der Schuldner (nur dieser ist der „richtige Kläger“) eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den in einem Urteil oder einem Titel im Sinne von §§ 794, 795 S. 1 ZPO titulierten Anspruch geltend macht. Erfasst sind alle anspruchshindernden (bspw. § 134 BGB) und -vernichtenden Einwendungen (bspw. § 389 BGB) sowie anspruchshemmende Einreden (bspw. § 214 BGB). Für die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage kommt es nicht darauf an, ob die Einwendung tatsächlich besteht (das ist eine Frage der Begründetheit der Klage). Ausreichend ist vielmehr, dass der Kläger einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich das Bestehen einer von § 767 ZPO erfassten Einwendung schlüssig ergibt. Nicht selten stellen sich dabei Abgrenzungsfragen zu anderen (zwangsvollstreckungsrechtlichen) Rechtsbehelfen. So erfasst etwa die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO keine materiell-rechtlichen, sondern (nur) formale Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (also Verletzungen des Verfahrensrechts). Erscheint dieses Abgrenzungskriterium auf den ersten Blick recht eindeutig, können sich im Detail doch Zweifelsfragen ergeben.

Aufbau der Prüfung – Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Exemplarisch sei hier auf den problematischen Fall verwiesen, wenn der Vollstreckungsgläubiger aus einem Zug-um-Zug Urteil vollstreckt und der klagende Schuldner behauptet, der Gläubiger habe die Gegenleistung nicht wie geschuldet erbracht. Hier ist Vieles umstritten. Für die Klausur kann man sich merken, dass der Gerichtsvollzieher nur die Identität der Gegenleistung prüft, nicht aber deren Qualität. Bei Identitätsabweichungen ist damit die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einschlägig; bei Qualitätsabweichungen indes die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO. Eine weiteres Abgrenzungsproblem zur Erinnerung nach § 766 ZPO stellt sich, wenn der Gläubiger unter Verstoß gegen eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung mit dem Schuldner die Zwangsvollstreckung betreibt. Hier ist nach Auffassung des BGH nicht § 766 ZPO einschlägig; vielmehr seien Einwendungen des Schuldners analog § 767 ZPO mit der Klage geltend zu machen (BGH Beschl. v. 18.5.2017 – VII ZB 38/16).

Diffizil kann auch die Abgrenzung der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO von der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO sein. Auch die Klage nach § 768 ZPO stellt eine prozessuale Gestaltungsklage dar, mit der der Schuldner sich gegen die Zwangsvollstreckung mit materiell-rechtlichen Einwendungen wehrt. Während sich die Einwendungen des Schuldners bei § 767 ZPO auf den titulierten Anspruch beziehen, macht der Schuldner im Rahmen von § 768 ZPO Einwendungen gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel im Sinne der §§ 726 ff. ZPO geltend.

Vollstreckungsabwehrklage - Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO

Gegenüber den Klagen nach §§ 771, 805 ZPO stellt sich hingegen kein echtes Abgrenzungsproblem. Während die Klage nach § 767 I ZPO nämlich nur der Schuldner erheben kann, erfassen §§ 771, 805 ZPO Klagen „Dritter“, also solcher Personen, die weder Gläubiger noch Schuldner sind.

II. Zuständiges Gericht

Zuständiges Gericht ist gemäß § 767 I ZPO grundsätzlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, also das Gericht, das den Titel geschaffen hat. § 767 I ZPO erfasst sowohl die sachliche und örtliche Zuständigkeit, verdrängt dementsprechend die allgemeinen Regeln (§§ 23, 71 GVG, §§ 12 ff. ZPO). Zudem handelt es sich nach § 802 ZPO um eine ausschließliche Zuständigkeit. Daraus folgt einerseits, dass die Zuständigkeit des Gerichts nicht durch ein rügeloses Einlassen des Beklagten gemäß § 39 ZPO begründet werden (§ 40 II 1 Nr. 1, 2 ZPO), andererseits können die Parteien über die Zuständigkeit keine Gerichtsstandsvereinbarung treffen (§ 40 II 1 Nr. 2 ZPO). Du solltest die wichtigen Sonderregeln zur Zuständigkeit kennen:

Wendet sich der Kläger gegen einen in einer notariellen Unterwerfungserklärung (§ 794 I Nr. 5 ZPO) titulierten Anspruch, folgt die sachliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Regeln (§§ 23, 71 GVG); dabei bestimmt sich der Zuständigkeitsstreitwert nach § 3 ZPO und damit nach dem Wert des Angriffs des Klägers gegen die Zwangsvollstreckung (Beispiel: Wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs in Höhe von insgesamt 10.000 Euro, macht er aber nur Erfüllung in Höhe von 3.000 Euro geltend, liegt der Zuständigkeitsstreitwert bei 3.000 Euro. Sachlich zuständig ist damit das Amtsgericht, § 23 I Nr. 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 797 V ZPO. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der allgemeine Gerichtsstand des Klägers liegt. Handelt es sich hingegen um eine sogenannte dingliche Unterwerfungserklärung im Sinne von § 800 I ZPO, ist nach § 800 III ZPO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Die örtliche Zuständigkeit ist jeweils ausschließlich (§ 802 ZPO). Das gilt nicht für die sachliche Zuständigkeit, weil sich diese nicht aus dem achten Buch der ZPO ergibt (vgl. § 802 ZPO), sondern aus den allgemeinen Vorschriften in §§ 23, 71 GVG.

Wird die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid (§ 794 I Nr. 4 ZPO) betrieben, enthält § 796 III ZPO eine Sondervorschrift. Sachlich und örtlich zuständig ist danach das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Gemeint ist damit jedes Gericht, das zuständig gewesen wäre, wenn der Schuldner (rechtzeitig) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hätte (§§ 700 I, 338 ZPO); man spricht insoweit von dem „hypothetischen Streitgericht“.

III. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage ist in erster Linie zeitlich zu bestimmen. Danach liegt das Rechtsschutzbedürfnis vor, solange die Zwangsvollstreckung droht oder (noch) andauert. Es beginnt damit (bereits) mit der Schaffung des Titels und entfällt (erst) mit Beendigung der Zwangsvollstreckung. Endet die Zwangsvollstreckung, bleibt dem Schuldner noch die Möglichkeit einer (Leistungs)Klage auf Herausgabe des Versteigerungserlöses (sog. „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“); insoweit handelt es sich um den Fall einer privilegierten Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO.

Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 I Nr. 2 ZPO), kann sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Vollstreckungsabwehrklage und der Beschwerde gegen den Beschluss stellen (§ 104 III ZPO). Dass dem Kläger gegen den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Beschwerde nach § 104 III ZPO eröffnet ist, steht dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nicht entgegen. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren nämlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Es ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen (§ 21 Nr. 1 RPflG). Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll möglich, weil es kein ordentliches Erkenntnisverfahren gibt. Das ist aus verfahrens-ökonomischen Gründen allenfalls dann anders, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen.

Dass der Kläger die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO erreichen könnte (etwa, weil er über eine von dem Beklagten ausgestellte Quittung verfügt, § 368 BGB), steht dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage nicht entgegen. Der Zweck von § 775 Nr. 4 und 5 ZPO, der darin besteht, ein unnötiges Vorgehen des Schuldners im Wege der Klage nach § 767 ZPO zu vermeiden, kann nämlich nicht mehr eingreifen, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt. Dann muss die materiell-rechtliche Einwendung der Erfüllung im Rahmen eines ordentlichen Erkenntnisverfahrens von dem Schuldner geltend gemacht werden, weil es dem Rechtsschutzsystem des 8. Buches der ZPO widersprechen würde, den Gläubiger dazu zu zwingen, das Nichterlöschen seiner titulierten Forderung feststellen zu lassen. Zudem führt eine Einstellung nach § 775 Nr. 4 und 5 ZPO nur zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens; die von dem Vollstreckungsorgan bereits getroffenen Maßnahmen bleiben bestehen (§ 776 S. 2 ZPO). Die Vollstreckungsabwehrklage ist demgegenüber der für den Schuldner rechts-schutzintensivere Rechtsbehelf, weil er damit erreichen kann, dass die Zwangsvollstreckung endgültig für unzulässig erklärt wird und bereits getroffene Maßnahmen aufgehoben werden (§§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO).

C. Ausblick

Die Vollstreckungsabwehrklage ist regelmäßig Gegenstand in Klausuren des Assessorexamens, weswegen Du mit ihren Regeln gut vertraut sein solltest. In den nächsten Wochen werden wir uns mit der Begründetheit der Klage und deren Tenorierung in einem Urteil befassen.