Inspire Art

A. Sachverhalt

Die niederländische Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam (Handels- und Industriekammer Amsterdam, im Folgenden: Handelskammer) und die Gesellschaft englischen Rechts Inspire Art Ltd (im Folgenden: Inspire Art) streiten um die nach der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften) vom 17. Dezember 1997 (Staatsblad 1997, Nr. 697, im Folgenden: WFBV) bestehende Verpflichtung der niederländischen Zweigniederlassung der Inspire Art, ihre Eintragung im niederländischen Handelsregister mit dem Zusatz formeel buitenlandse vennootschap (formal ausländische Gesellschaft) versehen zu lassen und diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr zu führen.

Die Inspire Art wurde am 28. Juli 2000 als private company limited by shares (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) englischen Rechts mit Sitz in Folkestone (Vereinigtes Königreich) gegründet. Ihr einziger Geschäftsführer (director), wohnhaft in Den Haag (Niederlande), ist befugt, allein und selbständig im Namen der Gesellschaft zu handeln. Die Gesellschaft, die unter der Firma Inspire Art Ltd im Verkauf von Kunstgegenständen tätig ist, nahm ihre Geschäfte am 17. August 2000 auf und hat eine Zweigniederlassung in Amsterdam.

Die Inspire Art ist im Handelsregister der Handelskammer Amsterdam ohne den Zusatz eingetragen, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 WFBV handelt.

Die Handelskammer hielt diesen Zusatz für erforderlich, da die Inspire Art ihre Geschäftstätigkeit nur in den Niederlanden ausübe, und beantragte deshalb am 30. Oktober 2000 beim Kantongerecht Amsterdam, anzuordnen, dass die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister durch den Vermerk formal ausländische Gesellschaft gemäß Artikel 1 WFBV vervollständigt wird, ist, was weitere gesetzliche Verpflichtungen nach sich ziehen würde:

Artikel 1 WFBV definiert die formal ausländische Gesellschaft als eine nach einem anderen als dem niederländischen Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Tätigkeit vollständig oder nahezu vollständig in den Niederlanden ausübt und daneben keine tatsächliche Bindung an den Staat hat, in dem das Recht gilt, nach dem sie gegründet wurde.

Die Artikel 2 bis 5 WFBV erlegen den formal ausländischen Gesellschaften verschiedenen Pflichten auf, die ihre Eintragung in das Handelsregister, die Angabe der Eigenschaft als formal ausländische Gesellschaft auf von ihnen herrührenden Schriftstücken, das Mindestkapital sowie die Erstellung, Gestaltung und Offenlegung der Jahresabschlüsse und -berichte betreffen. Die WFBV droht ferner Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen an.

Die Inspire Art machte geltend, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 1 WFBV nicht erfülle und dass ihre Eintragung deshalb vollständig sei. Für den Fall, dass das Kantongerecht Amsterdam entscheiden sollte, dass sie die Voraussetzungen erfülle, trug sie hilfsweise vor, dass die WFBV gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 EG und 48 EG [a.F., Art. 49, 54 AEUV].

Das Kantongerecht Amsterdam stellte in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 fest, dass die Inspire Art eine formal ausländische Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 WFBV sei. Was die Vereinbarkeit der WFBV mit dem Gemeinschaftsrecht angeht, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

B. Worum geht es?

Die Gesellschaft Inspire Art war in England gegründet worden, entfaltete ihre Geschäftstätigkeit jedoch mittels einer Zweigniederlassung allein in den Niederlanden. Die niederländischen Behörden verlangten für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister den Zusatz, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 WFBV handelt. Damit sind bestimmte Pflichten verbunden, u.a. die Erbringung eines bestimmten Mindestkapitals sowie die Firmierung unter dem Zusatz „formal ausländische Gesellschaft“. Eine Nichtbeachtung dieser Kriterien hatte insbesondere die persönliche Haftung der Geschäftsführer zur Folge. Der EuGH hatte nun Gelegenheit, darüber zu befinden, ob diese besonderen Pflichten die Niederlassungsfreiheit von Inspire Art verletzen.

 

C. Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH sieht in der Rechtssache Inspire Art (Urt. v. 30.9.2003 – Rs. C-167/01) in den niederländischen Vorschriften über „formal ausländische Gesellschaften“ eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit: Die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital (sowohl zum Zeitpunkt der Gründung als auch während des Bestehens der Gesellschaft) und über die Haftung der Geschäftsführer stellen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit dar, die nicht gerechtfertigt seien.

 

Zunächst weist der EuGH darauf hin, dass er in der Sache „Centros“ bereits entschieden hat, dass es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll. Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant.

Er hat außerdem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt.

Hieraus folge, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen:

„Somit schließt im Ausgangsverfahren der Umstand, dass die Inspire Art im Vereinigten Königreich gegründet wurde, um die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts zu umgehen, das u. a. bezüglich des Mindestkapitals und der Einzahlung der Aktien strengere Voraussetzungen enthält, nicht aus, dass die Errichtung einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in den Niederlanden unter die Niederlassungsfreiheit nach den Artikeln 43 EG und 48 EG fällt. Wie der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden hat (Randnr. 18), ist die Frage der Anwendung dieser Artikel eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.

Dem Vorbringen, dass die WFBV keineswegs die Niederlassungsfreiheit beeinträchtige, da ausländische Gesellschaften in den Niederlanden uneingeschränkt anerkannt würden, ihre Eintragung in das niederländische Handelsregister nicht verweigert werde und die WFBV nur eine Reihe zusätzlicher, administrativer Verpflichtungen enthalte, kann nicht gefolgt werden.

Die WFBV hat nämlich zur Folge, dass die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer zwingend auf ausländische Gesellschaften wie die Inspire Art angewandt werden, wenn sie ihre Tätigkeiten ausschließlich oder nahezu ausschließlich in den Niederlanden ausüben.“

 

Damit unterliegt die Gründung einer Zweigniederlassung in den Niederlanden durch eine derartige Gesellschaft bestimmten Vorschriften, die in diesem Staat für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, die die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft dazu verpflichtet, die Vorschriften des Niederlassungsstaats über das Stammkapital und die Haftung der Geschäftsführer zu beachten, führt dazu, dass die Ausübung der vom Vertrag anerkannten Niederlassungsfreiheit durch diese Gesellschaften behindert wird.

 

Zudem weist der EuGH darauf hin, dass sich aus dem Urteil „Daily Mail“ nichts Abweichendes ergebe. Denn dort ging es um eine Wegzugskonstellation (eine Gesellschaft beruft sich gegenüber ihrem Gründungsstaat auf die  Niederlassungsfreiheit), während es im aktuellen Fall um die Konstellation geht, dass sich die Gesellschaft gegenüber dem aufnehmenden Staat auf die Niederlassungsfreiheit beruft (Zuzugskonstellation):

„Schließlich ist das aus dem Urteil Daily Mail and General Trust hergeleitete Vorbringen zu prüfen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmen könnten, da die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit nicht zu einer Harmonisierung des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten geführt hätten. Die Mitgliedstaaten blieben insoweit befugt, gegen Briefkastengesellschaften vorzugehen; um eine solche handele es sich im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Bindung an den Gründungsstaat.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust anders als das Ausgangsverfahren die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden war, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen will. Im Ausgangsverfahren fragt das vorliegende Gericht den Gerichtshof danach, ob auf eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, die Rechtsvorschriften des Staates anwendbar sind, in dem sie sich tatsächlich betätigt (in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 62).“

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

„Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Centros, Randnr. 34).“

 

Weder Art. 52 AEUV noch der Gläubigerschutz, die Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Wirksamkeit der Steuerkontrollen rechtfertigen die Behinderung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die in Rede stehenden Vorschriften über das Mindestkapital und die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer:

„Erstens ist zum Gläubigerschutz ohne weitere Prüfung, ob die Vorschriften über das Mindestkapital als solche einen geeigneten Schutzmechanismus bilden, festzustellen, dass die Inspire Art als Gesellschaft englischen Rechts und nicht als niederländische Gesellschaft auftritt. Ihre potenziellen Gläubiger sind hinreichend darüber unterrichtet, dass sie anderen Rechtsvorschriften als denen unterliegt, die in den Niederlanden die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung regeln, u. a., was die Vorschriften über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer betrifft. Wie der Gerichtshof in Randnummer 36 des Urteils Centros ausgeführt hat, können sich die Gläubiger ferner auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Schutzregelungen wie die Vierte und die Elfte Richtlinie berufen.“

 

Bezüglich der Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit erinnert der EuGH daran, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen. Die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor:

„Im vorliegenden Fall wurde aber mit der Gründung der Inspire Art nach dem Gesellschaftsrecht eines Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, zwar u. a. der Zweck verfolgt, der Anwendung des als strenger angesehenen niederländischen Gesellschaftsrechts zu entgehen, doch ist es gerade Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden (Urteil Centros, Randnr. 26).

Wenn also ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und anschließend in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet, so übt er damit, wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils Centros festgestellt hat, die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt aus.

Darüber hinaus belegt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.“

 

D. Fazit

Inspire Art ist nach Centros und Überseering die dritte und letzte Entscheidung des EuGH, die wir als “Klassiker” zur Frage der Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für den Zuzug einer Gesellschaft vom Ausland ins Inland vorstellen. Zugleich markiert sie den Schlusspunkt unserer Klassikersammlung zu dem Komplex “Grenzüberschreitende Sitzverlegungen und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV)“, die von den Entscheidungen zu den Wegzugsfällen (Daily Mail, Cartesio, National Grid) komplettiert wird.