Examensreport ÖR I 1. Examen aus dem Februar 2018 Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Der Bundestag beschließt in einem ordnungsgemäßen Verfahren den Erlass eines neuen HufBeschlG2018, welches das bisherige HufBeschlG1940 ersetzen soll. Das Gesetz wird am 26.01.2018 verkündet und soll zum 01.07.2018 in Kraft treten.

In der Zeit bis zu Ende des zweiten Weltkrieges erfolgte der Schutz des Pferdehufs gegen übermäßige Belastung durch auf den Huf genagelte Hufeisen. Dies entsprach der damaligen Beanspruchung der Pferde als Zug-, Last- und Nutztiere. Mit der danach einsetzenden zunehmenden Bedeutung von Pferden als Freizeit- und Sporttieren und der Entwicklung neuer Beschlagmaterialien, stellte sich der Eisenbeschlag als nicht mehr unbedingt geboten und teilweise als nicht mehr erwünscht dar. Es bildeten sich neben der Anbringung von Eisenbeschlägen alternative Formen der Hufversorgung heraus, bei denen entweder auf dauerhaft angebrachte Hufschutzmaterialien völlig verzichtet wird oder Materialien Verwendung finden, deren Herstellung oder Zurichtung für den Hufschutz nicht auf einem metallverarbeitenden Vorgang beruht.

So haben sich die Berufsfelder des Hufpflegers und des Huftechnikers entwickelt. Der Hufpfleger nimmt dabei die Hufversorgung ausschließlich an Barhufpferden, also Pferden ohne Hufschutz vor. Huftechniker sind hingegen Spezialisten für alle Arten der Hufhilfsmittel und des Hufschutzes mit Ausnahme des – dem Hufbeschlagsschmied vorenthaltenen – Eisenbeschlags, also das Anbringen von Kunststoff- oder Aluminiumbeschlägen sowie die Hufreparatur mit Hufersatzmaterialien.

Mit dem neu gefassten Hufbeschlaggesetz 2018 soll den Anforderungen des modernen Hufbeschlags entsprochen und die notwendige Qualität der Arbeit von Hufbeschlagschmieden im Interesse des Tierschutzes sichergestellt werden.

Die A-GmbH mit Sitz in Deutschland betreibt eine Schule für Hufpflege und Huftechnik. Gesellschafter ist mit 2/3 der kanadische Staatsangehörige K und zu 1/3 seine Ehefrau E mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die A-GmbH beschäftigt dabei Lehrer für Hufpflege und Huftechnik, jedoch keine Hufbeschlagschmiede.

Der B ist selbständig tätiger Huftechniker. Er hat sich bewusst entschieden, seine Ausbildung bei der A-GmbH zu machen, da er keine Schmiedearbeiten vornehmen möchte.

Beide erheben am 21.02.2018 Verfassungsbeschwerde, in der sie sich gegen §§ 1, 2, 3, 6, 9 und 10 Abs.1 des HufbeschlG2018 wenden, welche ihnen den Beruf unmöglich machen würden. Bei dem Beruf des Huftechnikers handele es sich gegenüber dem des Hufbeschlagsschmiedes um einen neuen, völlig eigenständigen Beruf. Dass Hufpfleger und Huftechniker gezwungen würden, entgegen ihrer Überzeugung auch die Schmiedekunst zu erlernen, sei nicht angemessen.

Dem Bundesgesetzgeber fehle darüber hinaus bereits die Gesetzgebungszuständigkeit. Der Kompetenztitel „Tierschutz“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG sei nicht einschlägig. Der Bund könne hierüber keine gesetzlichen Regelungen für alle Berufe treffen, die irgendwie mit Tieren zu tun hätten. Auch auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG könne sich der Bund nicht stützen, weil nach der Regelung des Art. 70 GG alle Schul- und Ausbildungsfragen Sache der Länder seien.

Die Übergangsregelung des § 10 HufBeschlG verletze im Übrigen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Aufgabe:
Haben die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden Verfassungsbeschwerden der A-GmbH und des B Aussicht auf Erfolg?

Anhang: Abdruck aus dem HufBeschlG 2018

** 1 Anwendungsbereich**(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlagschulen geregelt.

** 2 Begriffsbestimmungen**
Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Hufbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
  2. Klauenbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.

** 3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen**
(1) Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden ausgeübt werden.

** 6 Hufbeschlagschulen**
(1) Hufbeschlaglehrschmieden dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.
(2) Die Schulen müssen über eine eigene Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden verfügen, einen ausreichenden Bestand an Beschlagpferden nachweisen und ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede beschäftigen.

** 9 Bußgeldvorschriften**
(1) Es handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässi

  1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 (…) mit einer Geldbuße, bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

** 10 Übergangsregelung**
Die früheren staatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Hufbeschlagmeisterinnen und Hufbeschlaglehrschmieden gelten als Prüfungserzeugnisse und staatliche Anerkennung nach nach dem Hufbeschlaggesetz2018 fort.

Unverbindliche Lösungsskizze

1. Teil: Verfassungsbeschwerde der A-GmbH

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG; §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG

II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
Hier: Inländische juristische Person, Art. 19 III GG; Arg.: Sitz in Deutschland

III. Prozessfähigkeit (+), § 35 GmbHG

IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: HufBeschlG 2018 (= Akt der Legislative)

V. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung
    Hier: Art. 12 I; 2 I; 3 I; 19 III GG

  2. Selbst, unmittelbar, gegenwärtig
    -> „Self executing“ (+)

VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 I BVerfGG
-> Subsidiarität der (Gesetzes-)Verfassungsbeschwerde (-); Arg.: Bußgeldbewehrung, § 9 I Nr. 3 HufBeschlG

VII. Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG (+)

VIII. Rechtsschutzbedürfnis (+)

B. Begründetheit
I. Verletzung von Art. 12 I GG

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
-> Art. 19 III GG (+)

b) Sachlich
-> Beruf
-Hier: Betrieb einer Schule für Hufpflege und Huftechnik

  1. Eingriff
    (+);Arg.: Betrieb nur noch in Form einer staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmiede möglich (§ 6 HufBeschlG)

  2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Bestimmung der Schranke
-> Einheitlicher einfacher Gesetzesvorbehalt

b) Formelle Verfassungsmäßigkeit

aa) Zuständigkeit
-> Art. 74 Nr. 11 bzw. 20 GG („Tierschutz“)

  • Bedürfnis für bundesweit einheitliche Regelung, Art. 72 II GG (+)

bb) Verfahren/Form (+)

c) Materielle Verfassungsmäßigkeit
-> Verhältnismäßigkeit

aa) Zweck
Hier: Tierschutz, Art. 20a GG

bb) Geeignetheit (+)

cc) Erforderlichkeit

  • Verzicht auf staatliche Anerkennung (-); Arg.: nicht genauso geeignet
  • Verzicht auf praktische Unterweisung in Eisenbeschlag (-); Arg.: nicht genauso geeignet

dd) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> 3-Stufen-Theorie
Hier: Berufsübungsregel; Arg.: (Betrieb einer Schule für) Hufpflege bzw. Huftechniker kein eigenständiger Beruf (Berufsbildlehre) (andere Ansicht aufgrund der langjährigen Praxis vertretbar)
-> Anforderung: vernünftige Gründe des Gemeinwohls

  • Hier: Tierschutz
  1. Ergebnis: (-)

II. Verletzung von Art. 2 I GG
(-); Arg.: nicht anwendbar, da Schutzbereich von Art. 12 I GG betroffen

III. Verletzung Art. 3 I GG (durch § 10 HufBeschlG)

  1. Vergleichspaar
  • Hufbeschlaglehrschmieden, die eine Anerkennung vor dem HufBeschlG 2018 erhalten haben
  • Hufbeschlaglehrschmieden, die danach eine Anerkennung begehren
  1. Ungleichbehandlung
  • Die einen müssen keine neue Anerkennung beantragen, die anderen sehr wohl
  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    -> Sachlicher Grund: Bestandsschutz

  2. Ergebnis: (-)

C. Ergebnis: (-)

2. Teil: Verfassungsbeschwerde des B

A. Zulässigkeit- wie bei A-GmbH, nur ohne Art. 19 III GG B.

B. Begründetheit
I. Verletzung von Art. 12 I GG

  1. Schutzbereich

a) Persönlich (+)

b) Sachlich
Hier: Auszubildender Huftechniker; Arg.: Auch Ausbildung

  1. Eingriff
    Hier: Hufbeschlag nur noch durch staatlichen anerkannten Hufbeschlagschmied möglich.

  2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    -> Verhältnismäßigkeit (+); wie bei A-GmbH nur aus der Perspektive des Auszubildenden

  3. Ergebnis: (-)

II. Verletzung von Art. 2 I GG
(-); Arg.: nicht anwendbar

III. Verletzung von Art. 3 I GG

  • wie bei A-GmbH nur aus der Perspektive des Auszubildenden

C. Ergebnis: (-)